ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.) ABSCHLUSS

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Spätestens mit Empfang der Ware, oder Beginn der Ausführung von Leistungen, gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

2.) PREISE:

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Georgsmarienhütte ausschließlich der etwaigen Kosten für Porto, Versicherung und Verpackung. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zu berechnen.

3.) ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb von14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu erfolgen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu fordern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss ab der Käufer das Kursrisiko.

4.) EIGENTUMSVORBEHALT:

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Aufschluss des Eigentumserwerbs nach 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
c) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einem oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder veräußert werden. Die abgetretene Forderung dient nicht zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
d) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsbereinigung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Von der Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

5.) LIEFERFRIST UND LIEFERTERMINE:

a) Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Die Lieferfristbeginnt mit dem Tage unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten über die Ausführung.
b) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft, z.B. per Fax als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.
c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers, um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
d) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.

6.) LIEFERBEDINGUNGEN:

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Kriege, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial und Behinderung der Verkehrswege gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

7.) GEFAHRENÜBERGANG:

Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes in Georgsmarienhütte oder eines Streckengeschäfts, geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Fall auf den Käufer über. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

8.) MÄNGELHAFTUNG:

Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Eine Mängelrüge berechtigt aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Im Falle von Beanstandungen, die wir als berechtigt anerkennen, werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder nachbessern oder dem Käufer eine angemessene Gutschrift erteilen. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wir haften auch nicht dafür, dass die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Das gilt auch, wenn wir die Ware dem Kunden für eine bestimmte Verwendung vorgeschlagen haben. Unsere Beratung erfolgt stets nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer, als vertragsgemäßer Ware.

9) SONSTIGES:

a) Anwendung deutschen Rechts: In jedem Fall gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz in Steinfurt. b) Schutzrecht: Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb der BRD übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert waren. c) Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen
Bedingungen in vollem Umfang wirksam.

10.) GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT:

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist das für Georgsmarienhütte zuständige Gericht, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

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